Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ernst Krebs GmbH & Co. KG (nachfolgend – EK – genannt)

Für alle von EK abgeschlossenen Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (I.), für Lieferungsverträge, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen gelten im Übrigen die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (II.).

I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung und Vertragsabschluss

(1) Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge, die EK mit seinen Vertragspartnern (nach-folgend auch „Auftraggeber“ genannt) ab-schließt.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn EK ihrer Geltung nicht gesondert wider-spricht. In der Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers liegt kein Einverständnis mit ihrer Geltung.

(3) Durch den schriftlichen Vertrag zwischen EK und dem Auftraggeber sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig dokumentiert, mündliche Abreden werden hierdurch verdrängt. Die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Vereinbarung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schrift-form. Es genügt die Übermittlung der unterschriebenen Erklärung per Telefax oder E-Mail

§ 2 Angebot und Preise

(1) Alle Angebote von EK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine be-stimmte Annahmefrist enthalten. Entsprechen-des gilt für Liefertermine und Leistungsfristen.

(2) Preise verstehen sich in EURO ab Sitz EK zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Es gelten die Listenpreise. Mehr- oder Sonderleistungen wer-den gesondert berechnet. Skonto ist gesondert zu vereinbaren.

§ 3 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen EK und dem Auftraggeber Neumünster. Für Klagen gegen EK als Verkäufer ist Neumünster ausschließlicher Gerichts-stand. Für etwaige Mängelansprüche aus den Verträgen gilt sowohl für EK als auch für den Auftraggeber oder Auftragnehmer Neumünster als Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen EK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Überein-kommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

II. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

A. Lieferleistungen

Für Lieferverträge gelten ergänzend die nachfolgen-den Bedingungen.

§ 1 Zahlung

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 2 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Sitz EK.

(2) Sofern für eine Lieferung ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und eine Selbstbelieferung von EK ausbleibt, kann EK von dem Liefervertrag zurücktreten.

(3) Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren. Bei nicht von EK zu vertretenden Lieferhindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich

die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EK vom Vertrag zurücktreten.

§ 3 Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neumünster, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (mit Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

(3) Eine Versicherung der Sendung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Trans-port-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.

§ 4 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme. Sie gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von EK oder seiner Erfüllungsgehilfen. § 476 Abs. 2 und § 478 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

(2) Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter-suchen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Baustoffe und andere zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren (insbesondere Sand und Kies) sind insbesondere unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu untersuchen. Sie gelten hin-sichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn EK nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine spezifische schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sich später zeigender Mängel gilt die Lieferung als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge EK nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugeht. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf Verlangen von EK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an EK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, so-weit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich bestimmten Gebrauchs be-findet.

(3) Bei Sachmängeln ist EK nach angemessener Frist zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung o-der unangemessenen Verzögerungen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von EK, kann der Auftraggeber unter den in § 5 bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von EK den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

§ 5 Schadensersatz

(1) EK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, so-weit es sich nicht um eine Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(2) Soweit EK dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden be-grenzt, die EK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(3) Im Falle einer Beschädigung dritter Rechtsgüter ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 5.000.000,– je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, An-gestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EK.

(5) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von EK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) EK behält sich das Eigentum am Gegenstand der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass die Forderungen von EK in eine laufende Rechnung auf-genommen werden und der Saldo anerkannt ist. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach (z.B. Zahlungsverzug), ist EK berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, EK hat diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, EK bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Rechte an dem Gegenstand wahrgenommen werden können. Auftraggeber und EK verpflichten sich dar-über hinaus zur wechselseitigen Information bei absehbarer Insolvenz des Vertragspartners.

B. Bauleistungen

Für Bauleistungen von EK gilt ausschließlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

C. Transportleistungen

Für Transport- und Speditionsleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

D. Entsorgungsleistungen

Für Entsorgungsleistungen gelten die zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und die Annahmebedingungen einer Entsorgungsanlage. Ergänzend gelten die nach-folgenden Bedingungen.

§ 1 Preis- und Mengenermittlung

(1) Sofern sich maßgebliche Kalkulationsfaktoren zur Preisfindung (Vorgaben durch Verordnungen und/oder Gesetze; behördliche Auflagen durch Gemeinde, Kreis oder Land) ändern, ist EK zur Änderung des vereinbarten Preises berechtigt. Erhöhen sich insbesondere die Kosten der Entsorgung für EK aufgrund nach Vertragsschluss geänderter rechtlicher Vorgaben, kann EK die Vergütung um den Betrag erhöhen, der zur Einhaltung der geänderten Rechtsvorschriften aufgewendet werden muss.

(2) Mengen werden nach Gewicht oder Volumen bestimmt. Das Gewicht wird mittels Fahrzeug-, Radlader- oder anderen geeichten Waagen ermittelt. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage nicht möglich, ist nach billigem Ermessen von EK zu ermitteln. Eine Analytik ist nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.

(2) Die Gewichts- oder Volumenermittlung unterliegen den üblichen Abweichungen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- oder Volumenermittlung auf eigene Kosten zu über-prüfen. Ein von EK vor der Entsorgung des an-gelieferten Materials ermitteltes Gewicht oder Volumen kann vom Auftraggeber nur vor der Entladung gerügt werden. Sollten durch Stich-proben der Analytik seitens des Deponiebetreibers höhere Belastungen festgestellt werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten.

§ 2 Untersuchungspflicht, Deklaration, Verweigerung, Rücktritt

(1) Die Zuordnung zu den Abfallarten und die Mengenbestimmungen obliegen EK und werden durch die Unterzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Der angelieferte Abfall wird nach seiner Entladung überprüft. Sollten hierbei nicht zugelassene Abfälle erkannt werden, ist die Abfallcharge wieder aufzuladen und abzufahren.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, EK bei der Auftragserteilung vollständige und richtige Auskünfte über die zu entsorgenden Stoffe (Art, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft) und ihrer Schadstoffbelastung zu erteilen. Sollte der Auftraggeber entsprechende Kenntnisse nicht auf-weisen, sind sachkundige Personen hinzuzuziehen. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die auf die vorgesehene Entsorgungsart jeweils im Zeitpunkt der Entsorgung anwendbaren Rechtsvorschriften, technischen Regelwerke und Anleitungen. Die Annahme der Stoffe zur Entsorgung erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und EK die vorgesehene Entsorgung tat-sächlich und rechtlich möglich ist.

(3) Auf Verlangen von EK hat der Auftraggeber eine Beprobung und Analyse der zu entsorgenden Stoffe durch ein von EK benanntes Unternehmen zu veranlassen. EK ist darüber hinaus berechtigt, die nach (2) erteilten Angaben auf Kosten des Auftraggebers zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erforderliche Unterlagen zu erstellen oder zu be-schaffen sind, erhält EK für die Beschaffung dieser Unterlagen eine angemessene Vergütung.

(4) Die Entsorgung der Abfälle kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit der angelieferten Abfälle nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und wenn das angelieferte Material mit Fremdstoffen verunreinigt ist. Als Fremdstoffe gelten insbesondere Inhaltsstoffe, die eine Änderung der Schlüsselnummer erforderlich machen. EK ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Stoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

(5) Im Falle einer Sicherstellung gem. Nr. 5.2.3 g) der TA Abfall hat EK die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten.

(6) Ist eine Entsorgung aus nicht von EK zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann EK vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat EK nach eigener Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 3 Entsorgungsnachweise und -dokumente

EK verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Nachweisführung und Dokumentation entsprechend der aktuell geltenden Gesetze. EK ist berechtigt eine andere als die vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht.

§ 4 Entsorgungsbehältnisse (Mulden, Container, o.ä.)

(1) Die Entsorgungsbehältnisse stehen im Eigentum der EK. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur Sauberhaltung der Behälter verpflichtet und hat die Behältnisse vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behältnisse bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälterplätze frei zugänglich sind, sodass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht ein-treten können. Soweit die Behältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Sicherung – etwa durch Beleuchtung oder Absperrung – Sorge zu tragen.

(3) Die Behältnisse dürfen nur mit den vereinbarten Stoffen befüllt werden. Die Befüllung hat sach-gerecht zu erfolgen. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden und die Ladung nicht herausragen.